AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Vertragsinhalt

Unter dem Vorbehalt anderslautender Vereinbarungen mit dem Kunden führt die Durag AG sämtliche Warenbestellungen gemäss diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen aus. Mit der Warenbestellung akzeptiert der Kunde diese Allgemeinen Vertragsbedingungen. Andere und/oder weitere Regelungen bedürfen zur Verpflichtung der Durag AG der schriftlichen Vereinbarung. Von diesen allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten gegenüber der Durag AG nicht.

2. Vertragspreise
Die Durag AG behält sich nachträgliche Anpassungen und Änderungen der in ihren Preislisten, Prospekten, Offerten und ähnlichen Unterlagen aufgeführten Preise jederzeit ausdrücklich vor.
Alle von der Durag AG in Preislisten, Prospekten, Offerten und ähnlichen Unterlagen aufgeführten Preise verstehen sich netto exklusiv Mehrwertsteuer und VOC-Abgabe.
Die Durag AG trägt die Kosten für das Messen, Wägen und Verpacken der bestellten Waren. Der Kunde trägt die Kosten für die Überprüfung der Produkte.

3. Lieferkosten
Erreicht der Fakturabetrag, exklusiv Mehrwertsteuer Fr. 500.00, werden Artikel regional franko Domizil geliefert, bleibt er darunter, wird die Fracht für Bahn- und Postsendungen in Rechnung gestellt. Bei Lieferungen über die Regionsgrenze hinaus, müssen wir die Transportkosten zusätzlich in Rechnung stellen, unabhängig vom Rechnungsbetrag. Wünscht der Kunde eine Wareneillieferung, welche einen Express-Versand, eine Einzel- / Extrafahrt der Durag AG oder der von ihr beauftragten Transportunternehmung oder ähnliches nötig macht, ist die Durag AG unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrages berechtigt, für diese Warenlieferung die tatsächlichen Kosten in Rechnung zu stellen.
Alle Waren reisen auf Gefahr des Käufers. Transportschäden (wie Manko, Bruch usw.) sind vom Empfänger bei der betreffenden Transportanstalt geltend zu machen.

4. Zahlungsmodalitäten
Die Rechnungen der Durag AG sind innert 30 Tagen netto zu bezahlen.
Hält der Kunde die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, wird die gesamte Rechnungsforderung ohne Mahnung zur Zahlung fällig. Der Kunde hat vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an, einen Verzugszins von 5% zu entrichten. Zudem trägt der Kunde sämtliche Mahn- und Inkassospesen. Der Ersatz weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
Werden die Zahlungsmodalitäten nicht eingehalten, ist die Durag AG berechtigt, für alle noch offenen Forderungen gegenüber dem Kunden Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
Sind Sicherheitsleistungen und/oder Zahlungen des Kunden auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht erbracht, kann die Durag AG von sämtlichen Verträgen zurücktreten. Dieses Recht besteht auch, wenn Warenteilmengen bereits geliefert wurden.
Der Kunde darf nur mit schriftlicher Zustimmung der Durag AG eigene Forderungen zur Verrechnung bringen.

5. Erfüllungsort
Wird für die Lieferung der Waren kein bestimmter Erfüllungsort verabredet, gilt CH-4658 Däniken als Erfüllungsort.
Auf Wunsch des Kunden liefert die Durag AG innerhalb der Schweiz sämtliche Waren an den vom Kunden bezeichneten Ort. Ist dieser Ort mit einem Motorfahrzeug nicht oder nicht ohne besondere Bewilligung erreichbar, werden die Waren einzig bis zur nächstgelegenen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Haltestelle geliefert.
Der Durag AG steht es frei, die Warenlieferung an den vom Kunden gewünschten Ort selber vorzunehmen oder durch Dritte (Post, Bahn, Transportunternehmer usw.) ausführen zu lassen.

6. Sachgewährleistung
Die Durag AG haftet ausschliesslich für die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften der gelieferten Waren. Sie haftet auch dafür, dass diese keine körperlichen Mängel aufweisen, die deren Wert oder Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.
Jede weitergehende Haftung, insbesondere für Mängel, die durch ausserordentliche Umwelteinflüsse verursacht werden oder sich aus der fehlerhaften Verwendung/Applikation der Waren der Durag AG ergeben, wird wegbedungen. Zur fehlerhaften Verwendung gehören insbesondere jene Fälle, in denen der Kunde die Waren nicht unter Einhaltung der Angaben auf den Etiketten und den bei der Durag AG bestellbaren technischen Merk- und Sicherheitsdatenblätter verwendet.

7. Mängelrüge
Der Kunde hat die Waren unverzüglich selber zu prüfen und allfällige Mängel daran der Durag AG umgehend schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt der Kunde die Anzeige sofort erkennbarer Mängel innert 10 Tagen nach der Warenlieferung, gelten diese in allen Funktionen als mängelfrei und die Warenlieferung als genehmigt. Gleiches gilt für andere Mängel, die nicht innert 10 Tagen nach deren Entdeckung, der Durag AG schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
Handelt es sich bei den gelieferten Waren um Farbmischungen, welche von der Durag AG auf Wunsch und gemäss Vorgaben des Kunden hergestellt werden, ist dieser verpflichtet, innert 5 Tagen nach Zustellung der Warenlieferung auf der kleinstmöglichen Fläche die Mängelfreiheit dieser Farbmischung zu prüfen. Erfolgt innert 10 Tagen nach der Lieferung solcher Waren keine schriftliche Mängelrüge, gelten diese Waren als genehmigt.
Erweist sich eine Ware als mangelhaft, hat der Kunde einzig Anspruch auf eine Ersatzlieferung der Durag AG. Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung sowie der Geltendmachung von Schadenersatz entsteht einzig, wenn innert 7 Tagen nach Eingang der Mängelrüge keine Ersatzlieferung erfolgt.
Kommt es innert 6 Monaten nach der Warenlieferung zur Anwendung eines Produktes, verjähren die Mängelrechte in jedem Fall mit Ablauf eines Jahres seit dieser Verwendung. Erfolgt die Anwendung mehr als 6 Monate nach der Warenlieferung, gilt die gesetzliche Regelung in Art. 210 Abs. 1 OR.

8. Retouren und Entsorgung
Die Durag AG ist nicht zur Rücknahme von gelieferten Waren und/oder Teilen davon verpflichtet.
Die Entsorgung der gelieferten Waren und/oder Teilen davon ist unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen des öffentlichen Rechts Pflicht des Kunden.

Paletten:
Palettenaustausch erfolgt kostenlos. Palettenlieferungen werden mit Fr. 15.00 belastet, Palettenrücknahmen mit Fr. 13.00 gutgeschrieben.

Warenrücknahmen:
Materialrücknahmen sollen grundsätzlich abgesprochen werden. Allgemeine Lagerwaren in Farbton und Gebindegrösse können in einwandfreiem Zustand mit 80% gutgeschrieben werden! Eingefärbte Waren können nicht gutgeschrieben werden.
Die Gefässe sind dem Lieferanten in unbeschädigtem Zustand franko Domizil zurückzusenden. Der Käufer darf den Betrag erst nach erfolgter Gutschrift von der Faktura in Abzug bringen. Für beschädigte

9. Höhere Gewalt
Alle ausserhalb von Einfluss und Kontrolle der Durag AG liegenden Ereignisse und Tatsachen gelten als höhere Gewalt und befreien von jeder Garantiehaftung und Lieferverpflichtung.

10. Anwendbares Recht
Schweizerisches Recht ist anwendbar

11. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Durag AG.


Däniken, im März 2008


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